Leisten sich Angestellte und Beschäftigte eine Pflichtverletzung, müssen sie laut Arbeitsrecht mit einer Abmahnung, schlimmstenfalls einer Kündigung rechnen.
Schließlich ist im Arbeitsvertrag in der Regel genau festgehalten, was von Ihnen erwartet wird und welche Rahmenbedingungen gelten.
Doch unter welchen Umständen muss um den Arbeitsplatz gebangt werden? Aus welchen Gründen entscheiden sich Arbeitgeber zu solch drastischen Schritten? Und welche Arten von Fehlverhalten zählen zu verhaltensbedingten? Wir bringen Licht ins Dunkle und erklären das Arbeitsrecht.
Inhalt
Kompaktwissen: Verhaltensbedingte Kündigung
Eine verhaltensbedingte Kündigung ist möglich, wenn ein Arbeitnehmer derart gegen seine Pflichten verstößt, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.
Typische Gründe, aus denen der Arbeitgeber verhaltensbedingt kündigen kann, sind wiederholtes Zuspätkommen bzw. unentschuldigtes Fehlen, tätliche Angriffe und die private Nutzung von Telefon oder Internet. Weitere Beispiele lesen Sie hier.
Der Arbeitgeber muss dem Beschäftigten eine schwere und schuldhafte Pflichtverletzung nachweisen. Er darf jedoch nicht sofort kündigen, sondern muss den Mitarbeiter erst abmahnen. Des Weiteren ist die Kündigung nur sozial gerechtfertigt, wenn die mit dem Fehlverhalten einhergehenden Belastungen für den Arbeitgeber nicht zumutbar sind.
Was ist eine verhaltensbedingte Kündigung
Gründe, ein Arbeitsverhältnis zu kündigen, gibt es viele. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) fasst sie in drei verschiedene Kategorien zusammen:
- betriebsbedingte Kündigungen
- verhaltensbedingte Kündigungen
- personenbedingte Kündigungen
Eine Kündigung erfolgt verhaltensbedingt, wenn der Betroffene unter anderem gegen seine im Arbeitsvertrag festgelegten Verhaltenspflichten in erheblichem Ausmaß verstoßen hat. Ist dem Vertragspartner, in diesem Fall dem Arbeitgeber, die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auch an einem anderen Arbeitsplatz nicht zumutbar, kann eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung erfolgen.
Und was muss die verhaltensbedingte Kündigung für Voraussetzungen erfüllen? Damit ein Arbeitgeber die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus verhaltensbedingten Gründen anstreben kann, hat er dem Arbeitnehmer sein schwerwiegendes und vor allem schuldhaftes Fehlverhalten nachzuweisen. Nicht zwingend, sind hierfür lediglich Vergehen zu Lasten des Unternehmens, in dem er arbeitet erforderlich.
Auch, wenn Sie sich Kollegen bzw. Auftraggebern gegenüber nicht gemäß ihrer Pflichten verhalten, müssen Sie verhaltensbedingt mit einer Kündigung rechnen.
Die verhaltensbedingte Kündigung – welche Beispiele gibt es?
Und welches Gebaren kann jetzt konkret zur Kündigung führen? Grundsätzlich gilt: Arbeitsverträge dürfen nur nach Abwägung der Interessen aller Vertragspartner gekündigt werden. Erst wenn die Abwägung zugunsten des Arbeitgebers ausfällt, darf im Arbeitsrecht eine verhaltensbedingte Kündigung folgen. Darüber hinaus muss wahrscheinlich sein, dass die Pflichtverletzung auch in Zukunft wieder auftreten wird.
Die Gründe für eine verhaltensbedingte Kündigung sind in drei verschiedene Kategorien einzuteilen:
- Störung liegt im Vertrauensbereichs
- Störungen der betrieblichen Ordnung
- Störungen ist dem Leistungsbereich zuzuordnen
Führt die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers dazu, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Arbeitgeber zerstört wird, kann eine verhaltensbedingte – auch fristlose – Kündigung erfolgen. Beispielsweise zählen die folgenden Vergehen in diesen Bereich:
- Diebstahl
- Unterschlagungen
- vorsätzlicher Arbeitszeitbetrug/regelmäßige Ausdehnung der Pausen
- Ankündigung vom Krankfeiern
Darüber hinaus kann auch die Störung des Betriebsfriedens die verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. Ein Beispiel: Beteiligen Sie sich aktiv am Mobbing eines Kollegen oder Vorgesetzten, kann das eine Straftat darstellen und mit einer verhaltensbedingten Kündigung geahndet werden.
Schließlich gefährden Sie mit diesem Verhalten den Zusammenhalt im Betrieb. Des Weiteren führt auch der Konsum von Alkohol am Arbeitsplatz zum Verlust der Stelle, wenn eine vorherige Abmahnung nicht den gewünschten Effekt erzielte und die Arbeitsleistung hierdurch gemindert wird.
Zu den Störungen im Leistungsbereich zählen unter anderem:
- Schlechtleistung: Hier geht es um die Qualität der abgelieferten Leistung. Fällt diese längerfristig unterdurchschnittlich aus – auch im Vergleich zu dem, was die Kollegen abliefern, kann der Arbeitgeber eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen. Für diese muss er jedoch nachweisen, womit er diesen Schritt konkret rechtfertigt.
- wiederholte Unpünktlichkeit: Auch wenn ein Beschäftigter es mit seinem Arbeitsbeginn häufiger nicht so genau nimmt und verspätet zur Arbeit antritt, kann sein Fehlverhalten zu einer Kündigung führen. Kann diese als Arbeitsverweigerung betrachtet werden, ist sogar eine außerordentliche fristlose Kündigung möglich.
- private Internetnutzung: Gleiches gilt für die übermäßige private Nutzung des Internets, wenn dieses ausdrücklich untersagt ist. Kommt ein Vorgesetzter Ihnen hier auf die Schliche, ist in der Regel zunächst eine Abmahnung erforderlich.
Kann eine verhaltensbedingte Kündigung auch ohne Abmahnung erfolgen?
In der Regel bedarf eine Kündigung aus Gründen, die innerhalb des Arbeitnehmers liegen, einer Abmahnung, mit Hilfe derer ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer rügt und bei Missachtung dieser Warnung mit härteren Sanktionen droht.
Unter bestimmten Umständen kann auf eine solche Abmahnung jedoch auch verzichtet werden. Entscheidend ist ein erhebliches Fehlverhalten des Arbeitnehmers, das so gravierend ist, dass dem Arbeitgeber eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist.
Veranschaulicht werden kann dies zum Beispiel anhand folgender Szenarien: Entschließen Sie sich, eigenmächtig Ihren Urlaub anzutreten, kann eine fristlose Kündigung – auch ohne Abmahnung – die Folge sein.
Gleiches gilt, wenn Sie die Arbeitszeiten nicht einhalten und sich häufiger lange vor dem eigentlichen Ende Ihres Arbeitstages in den Feierabend verabschieden.
Wie reagieren Sie richtig, auf eine verhaltensbedingte Kündigung?
Halten Sie eine verhaltensbedingte Kündigung in den Händen, hegen jedoch Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit, sollten Sie sich überlegen, Kündigungsschutzklage zu erheben.
So kann eine verhaltensbedingte Kündigung als Muster aussehen
Verhaltensbedingte Kündigungen werden in der Regel schriftlich erklärt. Wie ein solches Dokument aussehen kann, sehen Sie hier.
Name des Unternehmens
Funktion des Arbeitgebers
Name des Arbeitsgebers
Straße und Hausnummer
Postleitzahl und OrtVor- und Zuname des Adressaten
Straße und Hausnummer
Postleitzahl und Ort
Ort, Datum
Kündigung Ihres Arbeitsvertrages (Muster)
Sehr geehrte(r) Frau/Herr [Name des Adressaten],
hiermit kündige ich Ihr Arbeitsverhältnis vom [Datum einfügen] fristgemäß zum [Datum einfügen], dem nächstmöglichen Zeitpunkt.
Die Kündigung erfolgt aus verhaltensbedingten Gründen. Mehrmals traten Sie Ihren Dienst zu spät an, zum Beispiel am [Datum und Uhrzeit], am [Datum und Uhrzeit] und am [Datum und Uhrzeit].
Hierfür wurden Sie am [Datum einfügen] bereits abgemahnt.
Ihnen stehen bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch [Anzahl der Urlaubstage] Urlaub zu.
Zu Ihrer Information: Damit Sie Anspruch auf das volle Arbeitslosengeld haben, sind Sie dazu verpflichtet, sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach, werden Ihre Leistungen entsprechend SGB III/SGB II gemindert.
Mit freundlichen Grüßen
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Unterschrift des Arbeitgebers
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Unterschrift des Arbeitnehmers
Kündigung erhalten am: ________________________
Das Muster zur verhaltensbedingten Kündigung können Sie sich auch herunterladen. Es steht Ihnen als .doc und als .pdf zur Verfügung – und zwar ganz kostenlos. Alles, was Sie noch tun müssen, ist die Anpassung des Schreibens an den individuellen Fall.
Hallo
Wir haben Problem mit unser Mieterarbeiter , erste Sache Alkohol auf der Arbeit , mehr Stunden schreiben als das war . Wir haben GPS Gerät im Fahrzeug das ist ihn auch bekannt , wir haben mehr mal angesprochen. Und jetzt der gleiche Mitarbeiter hat 3 Wochen Urlaub genommen das ist mit uns auch abgesprochen, dan hatte er gefragt eine Woche zu verlängern das haben wir auch erlaubt aber jetzt er möchte noch 2 Wochen zu Hause bleiben bzw. Urlaub verlängern wir sind damit nicht einverstanden weil worden Kollegen auf den Arbeiter brauchen. Was darf ich jetzt machen ?
Fristloses Kündigung oder?
Hallo ich habe ne Frage ich würde zum 15.12.20 fristgerechte ohne Angaben von Gründen. Ich habe das Problem dass ich die Arbeitsbescheinigung nicht korrekt ausgefüllt bekommen habe. Ich habe ihn telefonisch darauf angesprochen. Der Arbeitgeber war uneinsichtig und respektlos. Wo es dann zum Streit kam. Meine Sorge ist das er im Nachhinein Gründe angibt die einen verhaltensbedingt Grund angibt . Der Streit nach der Kündigungsfrist entstanden.
Hab letzte Woche meine Kündigung bekommen.
EA steht zwar nicht drin Verhaltensbedingt aber auf Grund eines Drogentest vom Arbeitgeber , ist das wohl eine .
Gilt in n dem Fall auch die Kündigungsfrist zum 15 . bzw Ende des Monats oder ist dies ein besonderer Regel Fall. Weil mir zum 24 diesen Monats gekündigt wurde.
Guten Tag,
Unsere Mitarbeiterin hat am 25.06. bei einem Kunden erwähnt das sie nächste Woche nicht mehr kommt.
Sie kam auch nicht.
Sonntagabend um 23 Uhr schreibt sie eine Whatsapp das sie krank sei.
Am 01.07. wurde eine Krankmeldung ausgestellt, welche wir, per Einschreiben erst am 03.07. (1 Tag später als im Vertrag steht) zugestellt.
Am 09.07. gab sie ihre Arbeitskleidung und die Schlüssel durch Bekannte bei uns in der Firma ab.
Momentan hat sie Urlaub ( am 15.07. angetreten) hat aber nur 9 Tage noch Anspruch, müsste am 26.07. (Fr) wieder zur Arbeit kommen.
Was kann ich als Arbeitgeber tun?
Abmahnen?
Frislos kündigen?
Hallo Annika K.,
wir können und dürfen keine Rechtsberatung anbieten. Wir möchten Ihnen aber raten, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden und sich dessen Einschätzung einzuholen.
Ihr Team von Arbeitsvertrag.org
Guten Tag sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine Frage. Ich war noch in der Probezeit und habe als QS-Leiter von Oktober 2018 bis Februar 2019 jeden Tag ca 10-16 h gearbeitet. Wegen Personalmangel etc. Jetzt habe ich überreagiert und mit der Kündigung gedroht bei meinem Arbeitgeber. Dieser hat darauf das Arbeitsverhältnis beendet, ist das rechtens. Denn ich habe mir nichts zu schulden kommen lassen, da ich auch ein Audit vorbereitet habe in der Zeit welches mit 96,15% bestanden worden ist. Ich habe dieses als QS_Leitung komplett alleine vorbereitet und auch andere Aufgaben erledigt.
Kann mir da jemand etwas zu sagen
Vielen Dank
Hallo Norman,
mit dieser Frage sollten Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden.
Ihr Team von Arbeitsvertrag.org