Resturlaub: Bis wann muss er genommen werden?

Artikel verfasst von Jörg K.

Letzte Aktualisierung am: 24. Juli 2024

Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten

Resturlaub sorgt im Arbeitsrecht nicht selten für Diskussionen.
Resturlaub sorgt im Arbeitsrecht nicht selten für Diskussionen.

Arbeitnehmer haben in Deutschland einen gesetzlichen Urlaubsanspruch. Arbeitgeber sind verpflichtet, darauf zu achten, dass ihre Beschäftigten diesen auch wahrnehmen. Sie sind zudem auch befugt, vertraglich mehr Urlaubstage zu gestatten, als sie das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) vorgibt.

Dadurch, dass Urlaubsanspruch immer für jedes Kalenderjahr berechnet wird, kommen nicht selten Fragen zum Resturlaub auf. Im Folgenden erhalten Sie umfangreiche Informationen zu diesem Themenaspekt. Sie erfahren unter anderem, wie bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer der Resturlaub geregelt ist, was bei offenen Tagen am Jahresende geschieht und welche Auswirkungen ein längerer Krankheitsfall hat.

Kompaktwissen: Resturlaub

Was ist mit Resturlaub genau gemeint?

Jegliche Urlaubstage, die Sie im Entstehungsjahr des Urlaubsanspruchs nicht genommen haben, werden als Resturlaub angesehen.

Bis wann muss der Resturlaub verbraucht sein?

Übrige Tage Urlaub aus dem Vorjahr müssen normalerweise bis zum 31. März des Folgejahres in Anspruch genommen werden, sonst verfallen sie.

Was passiert bei einer Kündigung mit dem Resturlaub?

Können Urlaubstage (teilweise) nicht mehr gewährt werden, weil das Arbeitsverhältnis beendet wurde, können sie auch ausgezahlt werden.

Generelles zum Anspruch auf Urlaub

Damit Betroffene ihren Resturlaub angemessen berechnen können, sollten Sie zunächst über einige Eckpunkte umfassend informiert sein. Aus diesem Grund soll an dieser Stelle kurz einiges Grundwissen zum Anspruch auf Urlaub im Arbeitsleben vermittelt werden. So ist in jedem Fall des Bundesurlaubsgesetz in puncto Resturlaub maßgebend.

Das BUrlG legt einen gesetzlichen Mindestanspruch fest. So müssen Arbeitnehmer, die eine Fünf-Tage-Woche haben, mindestens 20 Urlaubstage im Jahr wahrnehmen können. Die Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage ist hier bedeutsam, da diese bei vielen Beschäftigten unterschiedlich ausfällt.

So müssen Angestellte grundsätzlich vier Wochen im Jahr frei bekommen können. Demzufolge beläuft sich der Mindestanspruch bei einer Sechs-Tage-Woche auf 24 Werktage. Bei einer Drei-Tage-Woche sind es dann nur noch 12 freie Tage, die gewährt werden müssen. Entscheidend ist außerdem die Dauer der Betriebszugehörigkeit, da nicht vom ersten Arbeitstag an der volle Anspruch besteht:

  • In den ersten sechs Monaten der Beschäftigung in einem Unternehmen können Mitarbeiter nur anteilhaft auf ihre Urlaubstage zugreifen. Dabei gilt: Pro Monat der Betriebszugehörigkeit kann ein Zwölftel des Jahresurlaubs wahrgenommen werden.
  • Dieser Zeitraum wird auch als Wartezeit bezeichnet. Bewältigen Arbeitnehmer diese, können sie den Resturlaub ihres gesamten Kontingents nutzen.

Verschiedene Ereignisse können jedoch durchaus dafür sorgen, dass nicht alle freien Tage innerhalb des dafür gedachten Kalenderjahres wahrgenommen werden. Damit ihr Resturlaub nicht verfällt, sollten sich Angestellte über geltende Fristen genau informieren.

Resturlaubstage ins nächste Kalenderjahr mitnehmen

Das Bundesurlaubsgesetz ist beim Resturlaub und den dazugehörigen Fristen maßgebend.
Das Bundesurlaubsgesetz ist beim Resturlaub und den dazugehörigen Fristen maßgebend.

Bei bestehender Betriebszugehörigkeit kommt es schon einmal vor, dass Mitarbeiter eines Unternehmens ein bestimmtes Kontingent an Resturlaub mit in das nächste Jahr nehmen wollen – wenn beispielsweise fünf Urlaubstage nicht wahrgenommen werden konnten.

In diesem Fall greift § 7 Absatz 3 BUrlG. Dieser Absatz macht klare Vorgaben zur Übertragung:

„Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden.“

Grundsätzlich erlaubt der Gesetzgeber also eine Übertragung, dringend betriebliche oder aber in der Person des Arbeitnehmers befindliche Gründe müssen dafür jedoch vorliegen. Doch was genau heißt das?

Von dringend betrieblichen Gründen wird beispielsweise gesprochen, wenn ein Großauftrag eines Kunden oder saisonale Ereignisse dafür gesorgt haben, dass Urlaubsansprüche nicht genutzt wurden konnten. Auch die Ablehnung von Urlaubsaufträgen aufgrund erheblicher krankheitsbedingter Ausfälle, gehört zu dieser Kategorie. Personenbedingte Gründe liegen vor, wenn Krankheit oder Ausfall durch Elternzeit der Urlaubsplanung in die Quere kommen.

Doch selbst eine Übertragung sorgt nicht dafür, dass Resturlaub weit mit in das nächste Betriebsjahr mitgenommen werden kann. Es gilt die Begrenzung bis zum 31. März des Folgejahres. Nur in Ausnahmefällen, beispielsweise bei langwierigen Erkrankungen, kann ein Anspruch auf Mitnahme des Resturlaubs auch über diesen Tag hinaus bestehen. Doch auch dann sind Beschäftigte verpflichtet, die übrigen Urlaubstage zeitnah zu nutzen.

Ein weiterer Ausnahmefall liegt vor, wenn ein Angestellter aufgrund einer sechsmonatigen Probezeit nicht in der Lage dazu war, seine Urlaubsansprüche wahrzunehmen. Das sorgt dann dafür, dass der Resturlaub noch bis zum Ende des Folgejahres genutzt werden darf.

Resturlaub auszahlen lassen: Die Berechnung sollte sich aufs gesetzliche Mindestmaß beziehen.
Resturlaub auszahlen lassen: Die Berechnung sollte sich aufs gesetzliche Mindestmaß beziehen.

Treten Sie also spät im Kalenderjahr in einem neuen Unternehmen eine Stelle an, sollten Sie dies bedenken.

Resturlaub nach der Kündigung

Resturlaub sorgt bei Kündigung durch Arbeitnehmer oder Arbeitgeber nicht selten für Komplikationen. In der Regel rechnet eine der beiden Seiten nicht mit der plötzlichen Ankündigung, dass das Arbeitsverhältnis bald endet.

Dann stellt sich die Frage: Was passiert mit den übrigen Urlaubstagen? Denn das können, je nach Einzelfall, nicht wenige sein.

Arbeitnehmer, die eigenständig kündigen, um folglich eine Stelle in einem neuen Betrieb anzutreten, sind sich oft unsicher darüber, ob sie Resturlaub nicht mit ins neue Unternehmen nehmen dürfen. Dabei ist mitunter entscheidend, wann innerhalb des Kalenderjahrs die Kündigung erfolgt.

Bevor Sie die Berechnung von ihrem Resturlaub bei einer Kündigung durchführen, sollten Sie also einen Blick in den Kalender werfen. Dabei wird grundsätzlich zwischen zwei verschiedenen Fällen unterschieden:

  • Die Kündigung erfolgt bis zum 30. Juni des Kalenderjahres: Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Resturlaub bei Eigenkündigung sowie bei Kündigung durch den Arbeitgeber. Was mit den übrigen Urlaubstagen gemacht werden darf, ist jedoch zeitabhängig. So führt eine Kündigung in der ersten Jahreshälfte dazu, dass ein Anrecht auf eine anteilhafte Nutzung der Urlaubstage vorliegt – also ein Zwölftel für jeden Arbeitsmonat. Kann dieser nicht genutzt werden, muss eine Auszahlung erfolgen. Die übrigen Tage können dann zum neuen Arbeitgeber mitgenommen werden.
  • Die Kündigung erfolgt ab dem 01. Juli des Kalenderjahres: Ab diesem Zeitpunkt besteht der vollständig Anspruch auf den Urlaub, der durch den Arbeitsvertrag festgeschrieben ist. Dafür muss jedoch die Bedingung erfüllt sein, dass Betroffene schon mindestens sechs Monate im Unternehmen tätig waren, also die Wartezeit erfüllt haben. Weiterhin ist zu beachten, dass bei einem Unternehmenswechsel der neue Chef in der Regel über die genutzten Urlaubstage informiert wird. So können Sie diesbezüglich nicht schummeln.

Verrechnung der Ansprüche, die höher als gesetzlich vorgeschrieben ausfallen

Die Mitnahme von Resturlaub ist bei langer Krankheit spezifisch geregelt.
Die Mitnahme von Resturlaub ist bei langer Krankheit spezifisch geregelt.

Machen Sie sich um eine Kündigung und den Resturlaub Gedanken, sollten Sie in jedem Fall eines beachten: Der Gesetzgeber bezieht sich ausschließlich auf den Mindesturlaub, wenn er Arbeitnehmern die Nutzung des Resturlaubs zuspricht.

Daraus folgt, dass Arbeitgeber, die Tage darüber hinaus gewähren, auch entscheiden dürfen, was mit diesen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschieht.

Nicht selten entscheiden Unternehmer, dass Anrecht auf den „Zusatzurlaub“ im Ein-Zwölftel-Verhältnis besteht – gemessen an der Zeit, die derjenige im jeweiligen Jahr tätig war. Teilweise werden auch Aufhebungsverträge geschlossen, welche Arbeitnehmern den Anspruch über das gesetzliche Mindestmaß hinaus absprechen. Bei solchen Klauseln ist darauf zu achten, dass diese sich nur auf die Zusatztage auswirken. Der gesetzliche Mindesturlaub kann Betroffenen nicht abgesprochen werden.

Resturlaub bei Krankheit: Verfällt dieser?

Langwierige Erkrankungen können bei Arbeitnehmern dazu führen, dass diese ihre Urlaubstage nicht wie sonst üblich nutzen können. So kann sich schneller als gewollt einiges an Resturlaub aufstauen, der tatsächlich mit der Zeit verfällt. Dabei ist jedoch einiges zu beachten:

  • Die Verfallgrenze des 31. März gilt bei langwierigen Erkrankungen nicht.
  • Diese Tatsache beruht auf einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2009 (Az. C-350/06 C-520/06).
  • In der sogenannten Schultz-Hoff-Entscheidung wurde festgelegt, dass die Vorgabe, die in § 7 Absatz 3 BUrlG geschrieben steht, unionsrechtskonform auszulegen ist.
  • Folglich kann der gesetzliche Mindesturlaub nicht schon drei Monate nach Ende des jeweiligen Kalenderjahres verfallen, wenn eine langwierige Erkrankung vorliegt.

Die Entscheidung des EuGH ließ zunächst Zweifel darüber aufkommen, ob Ansprüche von Langzeitkranken überhaupt verfallen können. Die herrschende Rechtsprechung hat jedoch auch diese Frage mittlerweile geklärt. Entsprechend gilt, dass es nach dem Ablauf eines Übertragungszeitraumes von 15 Monaten nach Ende des eigentlichen Urlaubsjahres zum Anspruchsverfall kommt. So entschied das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2012 (Az. 9 AZR 623/10).

Auch hier ist zu beachten: Die Verlängerung des Übertragungszeitraums in puncto Resturlaub bezieht sich ausschließlich auf den gesetzlich vorgegebenen Mindesturlaub. Darüber hinaus können Unternehmer selbst festlegen, wie mit restlichen Tagen und deren Übertragung verfahren wird. Einige zeigen sich jedoch so kulant, dass auch die Zusatztage den arbeitsrechtlich legitimen Übertragungszeiträumen zugeordnet werden. Ein grundsätzliches Anrecht darauf besteht jedoch nicht.

Ansprüche schriftlich beim Chef geltend machen

Nach der Kündigung die Auszahlung zum Resturlaub fordern: Eine mögliche Formulierung liefert unser Muster.
Nach der Kündigung die Auszahlung zum Resturlaub fordern: Eine mögliche Formulierung liefert unser Muster.

Sie wollen nach einer Kündigung vom Arbeitsvertrag Resturlaub oder gar Überstunden geltend machen? Muster wie das folgende helfen Ihnen dabei. Darin finden Sie eine beispielhafte Formulierung dafür, wie Sie sich schriftlich an Ihren ehemaligen Chef richten können, wenn dieser sich weigert, Ihnen zustehende Ansprüche zu gewähren. Diesbezüglich sollten Arbeitnehmer auch immer auf die Ausschlussfristen im Anstellungsvertrag achten.

Diese geben an, wie lange eine Geltendmachung von Ansprüchen dieser Art möglich ist, bevor sie verfallen. In jedem Fall darf der dort festgelegte Zeitraum drei Monate nicht unterschreiten. Das folgende Muster dient jedoch ausschließlich Ihrer Orientierung. Es soll zeigen, wie ein solches Schreiben aufgesetzt werden kann. Auf tatsächliche Einzelfälle kann es nicht ohne entsprechende Anpassungen übertragen werden.

Muster: Forderungsschreiben zu Resturlaub und Überstunden

Sehr geehrter Herr Musterarbeitgeber,

hiermit fordere ich Sie abermals auf, mich für die offenen 80 Überstunden und die übrigen 7 Tage vom gesetzlichen Urlaubskontingent zu entlohnen. Die Grundlage für die Überstundenvergütung bildet die Regelung im von Ihnen unterschriebenen Arbeitsvertrag. Beim Anspruch auf Urlaub ist das Bundesurlaubsgesetz maßgebend. Folglich sind Sie durch gesetzliche Bestimmungen verpflichtet, meiner schriftlichen Bitte nachzukommen. Andernfalls behalte ich mir weitere rechtliche Schritte vor.

Mit freundlichen Grüßen

Manfred Musterarbeitnehmer

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Über den Autor

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Jörg K.

Jörg hat Rechtswissenschaften an der Universität Passau studiert. Nachdem er Erfahrung in verschiedenen Verlagen gesammelt hat, stieß er 2019 zur Redaktion von arbeitsvertrag.org. In seinen Ratgebern befasst er sich mit verschiedenen Themen rund um Arbeitsrecht.

23 Gedanken zu „Resturlaub: Bis wann muss er genommen werden?

  1. Isabella

    Hallo liebes Team,
    ich habe einen Urlaubstag aus dem letzten Jahr mit in dieses genommen und diesem am 04.03., also noch vor dem 31.03. gehabt. Mein Arbeitgeber sagt jetzt, dass ich diesen bis 31.01.2024 hätte nehmen müssen und somit verfällt. Ist dies rechtens?
    Mir wurde heute erst mitgeteilt, dass eben dieser verfallen ist.
    LG

    1. Anita

      Was steht denn im Vertrag dazu? Dort findest Du die Antwort.

  2. Isabella

    Hallo, ich bin zu Ende Februar (ich war allerdings ab dem 20.1. bis Ende krank geschrieben) aus dem alten Unternehmen ausgetreten und hatte für das Jahr 2022 noch 15 Tage Resturlaub, kann sich der Chef weigern diesen aus zu bezahlen? Falls nicht wäre das passende Urteil dazu interessant. Danke im voraus

  3. Antje

    Was passiert, wenn der Resturlaub fristgerecht für Ende März beantragt wurde, man aber genau in dieser Zeit unvorhergesehen erkrankt?

  4. Sara

    Ich habe aus dem Vorjahr 11 4wst Urlaubs Tage mit ins neue Jahr genommen. Ein Urlaubs Tag habe ich bereits genommen. Nun möchte ich im Januar kündigen. Was passiert mit meinen Urlaubs Tagen?

  5. Christian

    Hallo,ich habe einen Resturlaub von 3,333 Tagen.Habe bereits 10 Tage genommen….habe am 01.05.2022 angefangen zu arbeiten.Drei Tage verstehe ich ja,aber die ,3333 nicht.Ich arbeite zu unterschiedlichen Zeiten,1-5 mal in der Woche für jewalls 3 Stunden.Bin EM Renter.Mein Arbeitsplatz ist ein Tierheim dass nur durch Spenden finanziert wird…. vielleicht weiss hier jemand mehr? LG

  6. Ibrahima

    Hallo, ich habe am 1. 9.2021 angefangen zeit dem habe ich kein urlaub mehr genommen
    Kann ich in diese Jahre mit die Reste urlaub zusammen nehmen?

  7. Heike

    Hallo, mein Mann ist Dachdecker und seit November 2020 krankgeschrieben wegen einer Schultergelenks-OP. Im Januar stellte er einen Rentenantrag auch auf Drängen der Krankenkasse wegen langjährig 45 Jahre versichert und hat nun einen Rentenbescheid bekommen ab 1.2.22.
    Hat er noch einen Urlaubsanspruch in seiner Firma, oder ist der Urlaub mit dem Rentenbescheid verfallen??
    MfG

  8. Gaida

    Guten Abend, mein Arbeitgeber droit wenn ich den Rest Urlaub nicht nehme ( habe noch 5 Rest Tage ) das der zum 31.12.2021 verfehlt. Dabei habe ich mein komplettes Urlaub am anfangs des Jahres verplant und würde genehmigt. Im August sind wir früher als geplant nach Hause gekommen und da habe ich meinen Vorgesetzten angeschrieben das ich wieder da bin und ob die mich nicht wieder einsetzen wollen. Die Antwort war:ja,gerne! Jetzt heißt es das ich die 5 Tage unbedingt jetzt sofort nehmen soll ( habe jetzt noch von 20.12.2021 bis 07.01.2022 geplant) ! Dürfen die das tun?
    MfG
    J.G.

  9. Mirco

    Ich habe nur noch einen halben Tag Urlaub in 2021. Jetzt verlangt mein Arbeitgeber, dass ich einen halben Tag Urlaub aus 2022 nehmen soll um den Tag aufzufüllen, weil der Arbeitgeber Betriebsurlaub festgelegt hat. Darf er das?

  10. Pietro

    Habe 10 Urlaubstage missen bis zum 31-12-2021 alle genommen werden oder darf man in Jahr 2022 rein gehen?

  11. Rich B.

    Ich wurde nach der Ausbildung vom selben Betrieb übernommen, habe aber während meiner Ausbildung meine Urlaubstage nicht nutzen können. Meine Frage: Verfallen diese oder kann ich während des neuen Arbeitsverhältnisses auf meine Urlaubstage aus der Ausbildung in Anspruch nehmen?

  12. Karl-Heinz

    Trage seit 5 Jahren Zeitung aus und wusste nicht das es auch Urlaub gibt. Was passiert mit dem Urlaub?

    1. Th.W.

      Bitte beim AG erfragen , dieser ist Verpflichtet ihre Arbeitszeiten aufzuzeichnen , aus diesen können die regelmäßigen Arbeitstage errechnet werden und der UR Anspruch. Oder einmal im Arbeitsvertrag nachsehen …sollte da eigentlich drin stehen …

  13. Birgit

    Hallo liebes Team, ich war krank vom 13. Juni 2019 bis 26.Juli 2020 (inkl. Wiedereingliederung). Ich habe aus 2019 noch 16 Tage Resturlaub. Ich arbeite bei der [edit. v. d. Red.].
    Gibt es irgendeine Möglichkeit, die 16 Tage noch zu bekommen?

    1. Th.W.

      Wenn die 16 Tage UR aus 2019 ein Gesetzlicher Anspruch oder Teilanspruch ist , würde ich auf alle Fälle den AG darauf ansprechen . Der nicht gesetzliche UR wird am 31.03.2020 verfallen sein.

  14. Alfred K.

    Hallo liebes Team. Möchte mit 30.06. kündigen. 4 Wochen Kündigungsfrist. Kann ich diese Frist auch mit Urlaub einhalten oder kann das die Firma ablehnen ??? L.G. Alfred

    1. Rose D.

      Hallo , bin in der selben Situation. Mich würde interessieren, was bei Ihnen nun passiert ist. Haben Sie Ihren vollen Uralubsanpruch vom Arbeitgeber gewährleistet bekommen nach dem sie ab der zweiten Jahreshälfte gekündigt haben? Mit will man nicht meinen gesamten Urlaub gewähren und meint es sei „unlogisch“ obwohl es rechtlich festgeschrieben ist!

    2. Th.W.

      Wenn Sie noch 4 Wochen Urlaub haben können sie das beim AG beantragen . Ablehnen ist möglich , dann muss der AG aber den UR ausbezahlen .

  15. Günther

    War krank von Sep 2019-Jan.2020 Wie viel Urlaubsanspruch habe ich

    1. Th.W.

      Den vollen Anspruch als wenn Sie nicht KR waren.

  16. Sylvio

    Was passiert mit dem Resturlaub wenn dieser bis zum 31.03. des Folgejahres nicht beantragt wurde ?

    1. Th.W.

      dieser ist verfallen

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